LAG Mecklenburg-Vorpommern: Betriebsexterner Zugriff auf E-Mail-Konten für Betriebsrat
Arbeitsrecht, Betriebsrat, E-Mail-Konten, Datenschutz, Betrieb, Betriebsratsmitglied
Nach einer längeren Auseinandersetzung über den externen IT-technischen Zugang für die Betriebsratsmitglieder eines Pflegedienstleisters hatte der Betriebsrat im Beschlussverfahren beantragt:
„die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den sieben ordentlichen Mitgliedern des Beteiligten zu 1. eine technische Möglichkeit zu schaffen, dass diese auch von außerhalb der Betriebsstätte Zugriff auf das Betriebsrats-E-Mail-Konto sowie auf ihrindividuelles Betriebsrats E-Mail-Konto erhalten.“
Zuvor hatte der Arbeitgeber unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken dem Betriebsrat über das betriebsinterne E-Mail-System ein Funktions-E-Mail-Postfach sowie für jedes Betriebsratsmitglied eine personalisierte E-Mail-Adresse eingerichtet.Der Zugriff auf diese E-Mail-Konten des Betriebsrates bzw. der Betriebsratsmitglieder war allerdings nur von der Betriebsstätte aus möglich. Die Betriebsratsmitglieder, welche sämtlich im Schichtsystem arbeiten, war der Zugriff von außerhalb des Betriebes bei Nutzung privater Geräte nicht möglich.Dienstliche Geräte zum Abruf von E-Mails von außerhalb des Betriebes standen den Betriebsratsmitgliedern nicht zur Verfügung.
In dieser Konstellation hat das LAG nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Der Anspruch ergibt sich demnach aus § 40 Abs.2 BetrVG.
Zwar sei vom Betriebsrat zu verlangen, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben im Rahmen der Abwägung der erforderlichen Ausstattung berücksichtigt. Diese Abwägung sei hier aber sachgerecht erfolgt. Das ergebe sich insbesondere daraus,dass die Umsetzung der Durchführung einer Betriebsratssitzung mittels einer Video- und Telefonkonferenz auf der Grundlage entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung des Betriebsrates für das nicht anwesende Betriebsratsmitglied u. a. auch die Teilnahmebestätigung per Textform gegenüber dem Vorsitzenden (§ 34 Abs. 1 S. 4 BetrVG n. F.) sowie die Übersendung der notwendigen Unterlagen und Informationen durch den Vorsitzenden an das betroffene Betriebsratsmitglied zum Zweck der Vorbereitung auf die Sitzung im Zuge der Einladung zur Sitzung voraussetzt(§ 29 Abs. 2 BetrVG).
Hinweise von Dr. Norbert Gescher: |
Gericht:
LAG
Aktenzeichen:
3 TaBV 10/21
Datum der Entscheidung:
19.01.2022