Betriebsrat – Ladung von Ersatzmitgliedern

BAG: Betriebsrat – Ladung von Ersatzmitgliedern

Streitgegenständlich zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit einer Entgeltkürzungen durch eine ablösende Betriebsvereinbarung gewesen.

Der Kläger war bis zum 31.12.2022 bei der Beklagten, ein nicht tarifgebundenes Unternehmen der Metallindustrie, beschäftigt. Dabei sah § 5 BV 2007 vor, dass sog. Überschreiter die Differenz vom alten zum neuen Monatsentgelt als Sockelbetrag ausgezahlt bekommen. Zusätzlich sah die Regelung vor, dass der Sockelbetrag an künftigen Tariferhöhungen teilnehme und dass eine Verrechnung mit künftigen Tariferhöhungen nicht vorgenommen werde. Mit Abschluss der BV 2020, welche einen Nachtrag zur BV 2007 darstellte, wurde nachträglich vereinbart, dass der Sockelbetrag um 25% gekürzt und die verbleibenden 75% nicht mehr an den Tariferhöhungen teilnehmen werden. Da Streit darüber bestand, ob der Beschluss der BV 2020 wirksam zustande gekommen ist, bestätigte der BR erneut mit Beschluss vom 25.07.2023, die vorherige Beschlussfassung zu bestätigen. Bei der hierfür am 25.07.2023 stattfindenden Sitzung wurde durch den Betriebsrat allerdings kein Ersatzmitglied für ein Betriebsratsmitglied geladen, welches im Laufe des Vormittags des 25.07.2023 erkrankte.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage festzustellen, dass die Kürzung des Sockelbetrages um 25% und der Ausschluss des verbleibenden Betrages an Tarifanpassungen auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung von 2022 unwirksam sei.

Das BAG wies die Klage als unbegründet zurück, da die BV 2020 nicht unter die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG zu fassen sei. Da es sich bei der Beklagten um eine tarifungebundene Arbeitgeberin handele und innerhalb der BV 2020 die Änderung von Entlohnungsgrundsätzen geregelt werde, würden diese Regelungen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG findet somit bei tarifungebundenen Arbeitgebern nicht statt.Auch sieht das BAG den Betriebsratsbeschluss vom 25.07.2025 nicht als unwirksam an. Erkrankt ein Betriebsratsmitglied, habe der Vorsitzende das Ersatzmitglied nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG zwar rechtzeitig zu laden. Eine rechtzeitige Ladung könne jedoch nicht mehr in solchen Fällen erfolgen, in welchen ein Betriebsratsmitglied erst im Laufe des Sitzungstages erkranke. Grund hierfür sei, dass dem Ersatzmitglied bei einer solch kurzfristigen Ladung nicht mehr genügend Zeit eingeräumt werden könne, sich ordnungsgemäß auf die entsprechende Sitzung vorbereiten zu können. Auch der Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit ständen der Abänderung der BV 2007 nicht entgegen. Die Betriebsparteien könnten Betriebsvereinbarungen jederzeit auch zuungunsten der Arbeitnehmenden abändern. Da im Verhältnis von zwei gleichrangigen Normen nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel eine Anwendung fände, gehe die neue Betriebsvereinbarung der älteren vor. Ein Rückwirkungsverbot greife nur, wenn bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmenden wegfallen sollen; dies war vorliegend nicht der Fall, da die BV 2020 für die Zukunft abgeschlossen worden ist.

 

Hinweis von Paula Diegelmann:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Maßstäbe, welche an die rechtzeitige Ladung von Betriebsratsmitgliedern gesetzt werden, auch eine Anwendung auf die Ladung von Ersatzmitglieder finden. Dem Ersatzmitglied muss demnach ausreichend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung zur Verfügung stehen. Welche Zeit dabei als ausreichend anzusehen ist, hängt insbesondere vom Umfang und der Komplexität der jeweiligen Tagesordnung ab. Auch muss dem jeweiligen Ersatzmitglied ausreichend Zeit eingeräumt werden. Um Absprachen und Vorbereitungen zu treffen, bevor es seinen Arbeitspatz verlässt, um mit der Einarbeitung in die entsprechende Tagesordnung zu beginnen. Eine Ladung des Ersatzmitgliedes ist jedenfalls dann nicht mehr als rechtzeitig zu beurteilen, wenn diese am gleichen Tag wie die Betriebsratssitzung erfolgt.

 

Gericht:             Bundesarbeitsgericht

Az.:                       1 AZR 35/24

Datum:               20.05.2025