Eingruppierung "nicht nur vorübergehende Tätigkeit"
BAG 26.02.2025 – 4 AZR 141/24 – Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Jobcenter – „nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit“
Die Parteien stritten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzentgeltansprüche.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Landkreis, seit 2011 beschäftigt. Die Klägerin verrichtete ihre Arbeit zu 75% als Sachbearbeiterin für Bildungs- und Teilhabeleistungen im Vollzug des SGB II, zu 20% in der Koordinierungsstelle und zu 5% als Abwesenheitsvertretung der Teamleitung. Für ihre Tätigkeit wurde die nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA vergütet. Im Oktober 2017 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die EG 9a, da sich der zeitliche Anteil ihrer selbstständigen Leistungen in den letzten zwei Jahren deutlich erhöht habe. Mit einem weiteren Schreiben verlangte die Klägerin zugleich eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA zum 01.01.2027. Nach Abschluss eines Änderungsvertrag vom 17.04.2018 wurde sie sodann rückwirkend zum 01.01.2017 in EG 7 eingruppiert. Die Klägerin beantragte zuletzt festzustellen, dass sie seit dem 01.01.2017 in die Vergütungsgruppe EG 9a Stufe 3 und seit dem 01.01.2020 in die Vergütungsgruppe EG 9a Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) in Verbindung mit der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sei. Weiterhin beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, 27.858,54 Euro brutto nebst zeitlich und betragsmäßig gestaffelten Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hingegen beantragte die Klage abzuweisen. Aus Sicht der Beklagten erfordere die Sachbearbeitung für Bildungs- und Teilhabeleistungen im Vollzug des SGB II, die einen eigenständigen Arbeitsvorgang bilde, keinen selbstständigen Leistungen. Zudem gäbe es keine Beurteilungsspielräume hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Die Klägerin könne insoweit auf die Vollzugshinweise und ihre im Rahmen der Koordinierungsstelle getroffenen Festlegungen zurückgreifen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage insgesamt ab. Das BAG hob das Urteil des LAG teilweise auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das LAG. Dieses habe nicht hinreichend festgestellt, ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen der EG 9a TVöD/VKA entsprechen. Innerhalb seiner Entscheidungsbegründung führt das BAG aus, dass das LAG unzutreffend angenommen habe, dass die Tätigkeit der Klägerin aus mehreren getrennten Arbeitsvorgängen bestehen würde und die Abwesenheitsvertretung der Teamleitung nur als vorübergehend anzusehen sei. Maßgeblich für die Eingruppierung sei, wie viele Arbeitsvorgänge vorliegen würden und wie diese zu bewerten seien. Der Arbeitsvorgang werde dabei maßgeblich durch das Arbeitsergebnis bestimmt, welches sowohl durch eine Einzeltätigkeit als auch durch mehrere Tätigkeiten entstehen könne und anhand einer natürlichen Betrachtungsweise und der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation zu bestimmen sei. Nach Ansicht des BAGs spräche insbesondere der Aspekt, dass die Klägerin bei ihrer Arbeit als Sachbearbeiterin auf ihre Arbeitsergebnisse aus der Tätigkeit bei der Koordinierungsstelle zurückgegriffen habe, gegen das Vorliegen von zwei getrennten Arbeitsvorgängen. Weiterhin führt das BAG aus, dass die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSv § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA von der vorübergehend auszuübenden Tätigkeit abgegrenzt werden müsse. Bei dem Vorgang der Abgrenzung sei entscheidend, den Willen des Arbeitgebers mit in die Beurteilung einfließen zu lassen, da sich aus diesem ergebe, ob die Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden sollte.
Bei der Stellvertretung sei nach BAG die vorübergehende Übertragung der Stellvertretertätigkeit von der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit der Stellvertretung anderer Beschäftigter zu unterschieden. Auch bei dieser Beurteilung sei der Wille des Arbeitgebers erneut von entscheidender Bedeutung, da aus diesem hervorgeht, ob die Beschäftigte nur in dem einzelnen konkreten Vertretungsfall oder darüber hinaus auch in weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen tätig werden solle.
Hinweis von Paula Diegelmann:
Die Entscheidung thematisiert des Weiteren, dass ein Feststellungsantrag gerichtlich nach § 256 Abs. 1 ZPO nur in denjenigen Fällen zulässig ist, in denen er auf die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Wie das BAG verdeutlicht, handelt es sich bei der Eingruppierung jedoch lediglich um einen Teil eines Rechtsverhältnisses, weshalb die bloße Feststellung „eingruppiert zu sein“ nicht mittels einer gerichtlichen Feststellungsklage festgestellt werden kann.
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Az.: 4 AZR 141/24
Datum: 26.02.2025