Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
ArbG Berlin 10.07.2025 – 59 Ca 10500/24
Die Parteien stritten vor dem ArbG Berlin über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Recht verfassen Universität, seit 1995 in der Datenverarbeitung arbeitsvertraglich beschäftigt. Der Kläger ist ein ehemaliges Mitglied des Personalrates sowie des Gesamtpersonalrates. Weiterhin ist der Kläger Mitglied einer Gewerkschaft und seit Januar 2024 im Vorstand der bei der Beklagten gebildeten Gewerkschafts-Betriebsgruppe. Aufgrund gewerkschaftlicher Veröffentlichungen mit dem Titel „Wir sind die Brandmauer“ wurde der Kläger durch die Beklagte abgemahnt. In der Veröffentlichung äußerte sich der Kläger kritisch über die Beklagte und warf dieser unter anderem vor, Tarifverträge nicht einzuhalten und hierdurch aktiv die Mitbestimmung sowie demokratische Prozesse zu bekämpfen. Die Handlungen der Beklagten würden somit im Ergebnis zu einer Förderung des Rechtsruckes und zum Aufstieg der Alternative für Deutschland (AFD) führen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.03.2025 eine Abmahnung, und begründete diese damit, dass der Kläger gegen seine Treue sowie Loyalitätspflichten verstoßen habe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, da seine Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Zudem unterliege er auch in Ansehung seiner ehemaligen personalvertretungsrechtlichen Stellung keiner besonderen Treue- und Loyalitätspflichten. Die Beklagte hingegen beantragte, die Klage abzuweisen, da der Kläger durch seine Äußerungen die arbeitsvertraglichen Treue- und Loyalitätspflichten, insbesondere unter Beachtung seiner ehemaligen personalvertretungsrechtlichen Stellung, verletzt habe. Die getätigten Äußerungen des Klägers entsprächen Schmähkritik und einer unwahren Tatsachenbehauptung.
Das ArbG Berlin sah die Klage als begründet an. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Wie das ArbG Berlin ausführte, könnten Arbeitnehmende nach §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung verlangen, wenn diese inhaltlich unbestimmt sei, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruhe oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte. Nach Ansicht des ArbG Berlin habe der Kläger nicht gegen die Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis und auch nicht gegen die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, da die Veröffentlichung keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthalten würde und die Äußerungen folglich von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt seien. Die Aussagen, welche durch die Beklagte beanstandet werden würden, seien Teil eines gesellschaftspolitischen Diskurses, somit als Meinung zu verstehen und folglich grundrechtlich geschützt. Auch seien die Äußerungen des Klägers nicht als Schmähkritik zu verstehen, da diese nicht alleine auf die Diffamierung der Beklagten abzielen würde, sondern im Kontext einer gewerkschaftlichen Auseinandersetzung ständen. Gerade die Interessenabwägung zeige nach Ansicht des Gerichts, dass die Interessen der Beklagten an ihrem Ruf und den Betriebsfrieden nicht das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung überwiegen würden und im Kontext der gewerkschaftlichen Betätigung und der Kritik an tatsächlichen Missständen zu sehen seien. Hieran ändere auch die frühere Stellung des Klägers als Personalratsmitglieds nichts, da die Äußerungen im Rahmen seine Tätigkeit für die Betriebsgruppe und nicht durch ihn als Amtsträger erfolgten.
Hinweis von Paula Diegelmann:
Die Entscheidung des ArbG Berlins verdeutlicht, dass die Meinungsfreiheit auch im Arbeitsverhältnis von Relevanz ist und Anwendung findet. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Recht auf Meinungsfreiheit nicht schrankenlos ist und weiterhin die allgemeinen Gesetze sowie die persönliche Ehre geachtet werden müssen. Besonders im Arbeitsverhältnis kommt es insbesondere mit dem allgemeinen Gesetz des § 241 Abs. 2 BGB (Pflicht zur Rücksichtnahme) zu einer Wechselwirkung, weshalb das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und die Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB einer Interessenabwägung unterzogen werden müssen.
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Az.: 59 Ca 10500/24
Datum: 10.07.2025