Arbeitsrecht, Corona, Freistellung, Vergütung, einstweilige Verfügung
In einer aktuellen Pressemitteilung berichtet das Hessische Landesarbeitsgericht von zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
Ihren Ausgang haben die Verfahren darin genommen, dass in zwei Fällen Pflegekräfte eines Seniorenheims, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft waren, zunächst bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren weiter beschäftigt werden müssen. Ebenso wie das erstinstanzliche Arbeitsgericht Gießen, hat nun auch das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen.
Demnach haben Arbeitnehmer, die in Pflegeheimen tätig sind und entgegen der seit dem 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfSG nicht geimpft sind keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der vom Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz verlangte Impfnachweis wirke insofern wie eine berufliche Tätigkeit als Voraussetzung. Dies führe dazu, dass auch bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer ohne Zahlung einer Vergütung freistellen dürfen.
Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher Die Entscheidungen des LAG Hessen sind rechtskräftig, da eine Revision zum Bundearbeitsgericht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist. Damit können die betroffenen Arbeitnehmer eine vorläufige Beschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung über eine bestehende Beschäftigungspflicht trotz fehlender Impfung nicht erreichen. |
Gericht:
Hessisches Landesarbeitsgericht
Datum:
11.08.2022
Az.
5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22