Mehrarbeitszuschläge – Auslösegrenze – Teilzeitbeschäftigte

LAG Berlin-Brandenburg: MTV Einzelhandel Brandenburg – Mehrarbeitszuschläge – Auslösegrenze – Teilzeitbeschäftigte

 

Streitgegenständlich zwischen den Parteien ist die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen gewesen.

Die Klägerin ist seit März 2000 bei der Beklagten, die unter anderem ein Lebensmittelgeschäft in Frankfurt (Oder) betreibt, als Mitarbeiterin Verkauf mit 12 Stunden tätig. Die Parteien sind kraft Organisationsangehörigkeit an die Tarifverträge für den Einzelhandel Land Brandenburg gebunden, weshalb sich der Stundenlohn der Klägerin mit Zulage zum Tarifentgelt auf insgesamt 15,65 Euro belief. Der einschlägige Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg vom 30.10.1997 in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages vom 07.01.2014, gültig ab dem 1 Juli 2023 (im Folgenden: MTV) sah unter anderem vor, dass als Mehrarbeit diejenige Arbeitszeit anzusehen sei, welche die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nach § 6 1. und 2. MTV überschritt. Diese belief sich, sofern durch Betriebsvereinbarungen nichts anderweitiges geregelt wurde, auf 38 Stunden in der Woche. Die Mehrarbeit wurde dann entsprechend den Regelungen des § 7 MTV mit Zuschlägen vergütet. Die der Klägerin durch die Beklagte erteilten Abrechnungen ließen dabei im Januar bis Juni 2019 insgesamt 62,61 Stunden Mehrarbeit erkennen. Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 20.032019 ihre „Ansprüche auf 25% Mehrarbeitszuschläge rückwirkend zum 20. Dezember 2018 geltend.“. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 07. Juni 2019 ab. Am 28.08.2019 erhobt die Klägerin daraufhin Klage, welche durch das ArbG Berlin-Brandenburg abgewiesen wurde, da die tarifvertragliche Regelung nicht gegen das gesetzliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoßen würde. Gegen das Urteil des ArbG Belin-Brandenburg legte die Klägerin Berufung ein. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin die Beklagte zu verurteilen, ihr 244,969 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zusätzlich machte die Klägerin die Abänderung des Urteils aus erster Instanz geltend, da dieses den Tarifvertrag unzutreffend ausgelegt habe und der vorgesehene Zuschlag für Mehrarbeit dem Freizeitschutz dienen würde. Da Teilzeitbeschäftigte im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten keinen Mehrarbeitszuschlag erhielten, sei eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden einschlägig. Die Beklagte beantragte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Tarifvorschriften verstießen nicht gegen das Diskriminierungsverbot zu Gunsten von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmende, da diese sachlich gerechtfertigt seien.

Das LAG Berlin-Brandenburg sah die Klage zum überwiegenden Teil als begründet an. Die Beschränkung der Zuschläge auf Mehrarbeit, verstanden als die die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38 Stunden übersteigende Wochenarbeitszeit in § 7 Ziffer 1 MTV, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot zu Gunsten der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden aus § 4 TzBfG Absatz 1 TzBfG.

Die tarifliche Regelung, welche eine einheitliche Auslösegrenze für zu zahlende Zuschläge festsetzte, ohne nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung zu differenzieren, bewirke in seinem Geltungsbereich, dass Teilzeitbeschäftigte mehr Stunden über ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus arbeiten müssten, um in den Bereich der zuschlagpflichtigen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu kommen. Hierdurch würde eine größere Belastung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden geschaffen werden. Auch seinen keine sachlichen Gründe erkennbar, welche die unterschiedliche Behandlung zwischen Voll- und Teilzeitkräften rechtfertigen würde. Diese folge auch nicht aus der arbeitsschutzrechtlichen Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden und der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden für die von den Tarifvertragsparteien bestimmte absolute Wochenarbeitszeitgrenze von 38 bis zu 40 Wochenstunden. Aufgrund der nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit und Vollzeitkräften sei die Rechtsfolge nach Auffassung des LAGs, dass die Klägerin in die Anwendung der Zuschlagsregelung in der Weise einzubeziehen sei, dass eine an den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung angepasste Belastungsgrenze den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags als übliche Vergütung auslöse.

 

Hinweis von Paula Diegelmann:

Da das Diskriminierungsverbot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmender nach § 4 Abs. 1 TzBfG der unionsrechtlichen Bestimmung der Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 zugrunde liegt, hat das LAG Berlin-Brandenburg bei seiner Entscheidungsfindung – insbesondere im Bereich des Vorliegens von sachlichen Gründen - zurecht die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen in seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Sachliche Gründe, welche eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräften rechtfertigen liegen insbesondere dann vor, wenn die festgestellte Ungleichbehandlung durch konkret benannte und nachvollziehbare Umstände gerechtfertigt ist. Diese Umstände müssen die jeweiligen Arbeitsbedingungen in ihrem spezifischen Kontext beschreiben und auf objektive sowie transparenten Kriterien beruhen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ungleichbehandlung einen tatsächlichen Bedarf entspricht und zudem geeignet sowie erforderlich ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

 

Gericht:             LAG Berlin-Brandenburg

Az.:                       12 Sa 1016/24

Datum:               16.05.2025