KAGH: Klage gegen (Erz-)Bischof wegen Outsourcing kirchlicher Krankenhäuser
Kirchliches Arbeitsrecht, DiAG, Bischof, MAVO, Outsourcing, Grundordnung
In diesem Verfahren hatte die zuständige Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Klage gegen den Erzbischof ihres Bistums erhoben mit folgenden Anträgen:
- Den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,Rechtsträgern, für die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, einen Dispens gemäß Can 85CIC für Ausgründungen zu erteilen, in denen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsgemäß nicht übernommen wird.
- Den Beklagten zu verurteilen, darüber zu wachen,dass die in der Erzdiözese stattfindenden Aktivitäten kirchlicher Rechtsträger, auf die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicherArbeitsverhältnisse Anwendung findet, mit der kirchlichen Disziplin übereinstimmt und, sollte dies nicht der Fall sein, sie zu verbieten bzw. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Hintergrund des Klageverfahrens waren zahlreiche Ausgründungen im Bistum, bei denen insbesondere kirchliche Krankenhäuse rServicegesellschaften gründen, in denen die Grundordnung nicht übernommen wird und paritätisch gesetztes Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht zur Anwendung gelangt. Im betroffenen Erzbistum war dies umso heikler, als dort auch ein Krankenhaus betroffen war, an dessen Rechtsträger das Erzbistum selbst, bzw. der bischöfliche Stuhl in wesentlichem Umfang beteiligt ist. Der zweite Antrag bezieht sich auf ein päpstliches Dekret, mit dem Papst Franziskus den Bischöfen aufgegeben hatte, über die Einhaltung der kirchlichen Disziplin zu wachen. Ebenso wie die erste Instanz hat auch der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die inhaltliche Frage eines Verstoßes gegen die Grundordnung sowie der daraus resultierenden Pflichten für den Erzbischof nicht beantwortet.
Zwar könne der Bischof im Bereich des materiellen Mitarbeitervertretungsrechts als Ansprechpartner der DiAG in Betracht kommen und insofern bestehe mangels näherer Festlegung durch den Ordnungsgeber durchaus auch ein Auswahl ermessen der DiAG. Es bestehe jedoch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Möglichkeit, den Bischof im Rahmen eines kirchenarbeitsgerichtlichen Verfahrens zu beteiligen. Insofern sei die Klage jedenfalls unzulässig, da ein solcher Ausnahmefall in der streitigen Entscheidung nicht zugrunde liege.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher: |
Gericht:
KAGH
Aktenzeichen:
M 11/2021
Datum der Entscheidung:
29.04.2022