Wöchentliche Höchstarbeitszeit
KAGH: Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Streitgegenständlich zwischen den Parteien ist die Frage nach der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gewesen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gebildete Mitarbeitervertretung (MAV). Die Beklagte betreibt Rettungswachen, in denen in einem Schichtsystem mit 24-Stunden-Diensen gearbeitet wird. Regelmäßig fällt dabei Arbeitsbereitschaft an. Durch die Kombination mehrerer Dienste pro Woche kann die Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter dabei über 60 Stunden in der Woche betragen. Zwischen den Einrichtungsparteien besteht bei den Rettungswachen der Beklagten eines Landkreises seit längerem Streit über die Zulassung von Dienstplänen, welche eine Höchstarbeitszeit von mehr als 60 Stunden aufweisen. Die Klägerin hält solche Dienstpläne für unzulässig und verweigerte regelmäßig ihre Zustimmung zu diesen. Aufgrund der Zustimmungsverweigerung leitete die Beklagte daraufhin Einigungsstellenverfahren ein. Parallel zu den Einigungsstellenverfahren erhob die MAV Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht und begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Inkraftsetzung von Dienstplänen, welche eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 60 Stunden aufweisen. Die Klage der MAV hatte vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts gäbe es weder im nationalen noch im europäischen Arbeitszeitrecht eine Rechtsgrundlage, welche eine Beschränkung auf eine Wochenarbeitszeit von 60 Wochenstunden vorsehen. Die Zulässigkeit der Dienstpläne ergebe sich vielmehr aus § 1 Abs. 2 Anlage 5 AVR Caritas. Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts legte die Klägerin am 12.02.2025 Revision beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ein. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG i.V.m. § 21a Abs. 4 AbzG eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden vorsehe. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch unmittelbar aus § 3 ArbZG. Nach Ansicht des Gerichts ändere hieran auch § 1 Abs. 2 Anlage 5 AVR-Caritas nichts. Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen. Weder nationales Recht, die Regelungen der AVR oder die innerbetrieblichen Regelungen sähen eine maximale Arbeitszeit von 60 Wochenstunden vor. Auch aus der Arbeitszeitrichtline lasse sich eine solche nicht entnehmen.
Der KAGH wies die Revision der Klägerin zurück. Die MAV sei nicht berechtigt die Zustimmung zu den Dienstplänen zu verweigern. Der KAGH führt in seiner Entscheidung aus, dass dem ArbZG keine starre Obergrenze auf eine 60-Stunden-Grenze zu entnehmen sei. Zwar sehe § 3 ArbZG eine Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 8 Stunden werktäglich vor, die Vorschrift enthalte jedoch keine Begrenzung auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Die hierbei von der Klägerin genannte wöchentliche Obergrenze von 60 Stunden ergebe sich lediglich aus einer mittelbaren rechnerischen Obergrenze, stelle jedoch keine absolute Obergrenze dar. Wie der KAGH weiter ausführt, kann aufgrund der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG die tägliche Arbeitszeit auf über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. In einem solchen Fall könne die Arbeitszeit dann bis zu max. 24 Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitsvertragsparteien würden hierdurch jedoch nicht von der Pflicht entbunden werden, die in § 3 Abs. 2 ArbZG vorgegebene Grenze von durchschnittlich höchstens 8 Stunden werktäglich einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in einem bestimmten Ausgleichzeitraum einzuhalten. Der Ausgleichzeitraum darf dabei 12 Kalendermonate nach § 7 Abs. 8 ArbZG betragen.
Das zentralste Argument des KAGH stellt dabei jedoch die Rechtsnorm des § 7 Abs. 4 ArbZG dar, nach welchem die Kirchen kircheneigene Abweichungsregelungen schaffen könnten. Die AVR-Caritas nutzte diese Öffnungsklausel innerhalb des § 1 Abs. 2 Anlage 5, wonach eine Verlängerung der Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden/Woche und über 10 Stunden werktäglich möglich sei, wenn die Arbeitszeit in erheblichem Umfang auf Arbeitsbereitschaft falle. Erfolge ein Ausgleich, sei auch eine Woche mit mehr als 60 Arbeitsstunden zulässig. Dass die kircheneigene Regelung nicht mit geltenden EU-Recht konform sei, lasse sich aus Sicht des KAGH nicht erkennen. Zwar gäbe Art. 6 lit. b. der RL eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vor, statuiere jedoch ebenso Abweichungsmöglichkeiten nach Art. 16 und 17 der Arbeitszeitrichtlinie. Hieran ändere auch Art. 6 lit. a. der RL nichts, da diese den Mitgliedstaaten lediglich eine Regelungskompetenz einräume, ohne eine wöchentliche Höchstarbeitsgrenze vorzugeben. Die Mitgliedsstaaten dürfen Abweichungen somit nur durch Tarifverträge oder vergleichbare Regelungen auf geeigneter kollektiver Ebene zulassen, blieben jedoch an die innerhalb des § 3 S. 2 ArbZG normierte Erfordernis eines Ausgleiches gebunden.
Hinweis von Paula Diegelmann:
Auch der Aspekt des Gesundheitsschutzes findet innerhalb der Entscheidung des KAGH eine Berücksichtigung. Der Dienstgeber bleibt zwar entsprechend dem Zweck des ArbZG verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/innen nach § 1 Nr. 1 ArbZG zu sorgen und die Gesamtbelastung des jeweiligen Arbeitnehmenden bei der Arbeitszeitverlängerung heranzuziehen. Eine starre Höchstgrenze der Arbeitszeit von 6 Stunden pro Woche, die eine Zustimmungsverweigerung nach §§ 33,36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO rechtfertige, existiere daher nicht.
Gericht: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Az.: M 02/2025
Datum: 22.08.2025